Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der Sangel Systemtechnik GmbH

1.
Allgemeines
1.1. Für alle Lieferungen und Leistungen an unsere Kunden - nachstehend auch Käufer oder Besteller

- gelten ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen. Sie gelten auch für alle

künftigen Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie bei künftigen Vertragsschlüssen nicht

noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

1.2. Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird

hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertrags

schluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.

2. Angebote, Kataloge, Bestellungen, Kontrollpflichten des Käufers, Urheberrechte

2.1. Die Übersendung einer Preisliste oder eines Katalogs ist kein Angebot.

2.2. Alle Abbildungen und Zahlenangaben in unserem Katalog sind unverbindlich, insbesondere

hinsichtlich der Ausführung, Größe und Farbe der Produkte. Änderungen bezüglich Technik

und Design behalten wir uns vor.

2.3. Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie

bestätigen oder ihnen durch Übersendung der Ware nachkommen.

2.4. Unsere Angaben zum Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z. B. Maße, Gewichte,

Gebrauchswerte) sind als annähernd zu betrachten; sie sind Beschreibungen bzw.

Kennzeichnungen und stellen keine Garantien dar.

2.5. Wir behalten uns auch nach Eingang einer Bestellung und/oder Auftragsannahme das Recht

vor, Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vorzunehmen, aber nur soweit dies

im Einzelfall angemessen und zumutbar ist.

2.6. Die in Katalogen, Prospekten und anderen schriftlichen Unterlagen sowie auf EDV-Datenträgern

oder z. B. Zeichnungen, Skizzen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen

Daten sind vom Besteller bzw. Planer vor Übernahme auf die Geeignetheit für die konkrete

Anwendung zu überprüfen.

2.7. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigen

tums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als

„vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer aus

drücklichen schriftlichen Zustimmung.

3.
Lieferzeit, Lieferung, Gefahrübergang, höhere Gewalt, Selbstbelieferung
3.1. Die angegebenen Lieferzeiten sind nur annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart

werden.

3.2. Lieferzeiten beginnen frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung.

3.3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen

und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die

Lieferzeiten sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware bei uns oder dem

Versender abgesandt worden ist.

3.4. Die Lieferung erfolgt Ab Werk (Incorterm® 2020 EXW) (unser Sitz).

3.5. Die Transportgefahr trägt der Käufer; dies gilt auch dann, wenn wir ausnahmsweise nicht

gem. des Incoterms des Absatzes 1, bspw. frei Haus, liefern.

3.6. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers und auf dessen

Kosten abgeschlossen.

3.7. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden mit dem Wert

der Teillieferung in Rechnung gestellt und vom Käufer nach der Maßgabe der Ziffer 5 zu

bezahlen.

3.8. Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöp-

fung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten,

verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der

Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von

Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit.

3.9. Der Besteller und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere

Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden
Betriebsstörungen oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren Vorlieferan
ten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom

Vertrag zurücktreten. Etwaige erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich

zu erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden Regelungen vom

Vertrag zurückzutreten, hat dies mit einer Frist von zwei Wochen anzukündigen.

Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne kann ausgegangen werden, wenn

die Störung länger als fünf Wochen dauert.

3.10. Als höhere Gewalt im Sinne dieser Ziffer gilt jedenfalls ein außerhalb unseres Einflussvermögens-

liegendes Ereignis, dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare

Bemühungen durch uns nicht verhindert werden kann, einschließlich Feuerschäden, Überschwem-

mungen, Epidemien und Pandemien (bspw. die CoVid-19-Auswirkungen). Dies gilt

auch bzgl. solcher Auswirkungen über unsere Subunternehmer.

3.11. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Über Lieferverzögerungen

informieren wir den Besteller unverzüglich. Für Verzögerungen aufgrund verspäteter, unterblie

bener oder nicht vertragsgerechter Lieferungen unserer Vorlieferanten haben wir somit

nicht einzustehen, soweit uns kein eigenes Verschulden trifft. Voraussetzung ist insbesondere,

dass wir ein konkretes Deckungsgeschäft geschlossen haben.

3.12. Bei der Lieferung von Meterware sind Unter- und Überlängen plus/minus 10 % zulässig.

3.13. Die Lieferung eines Kabels kann in verschiedenen produktionstechnisch oder kommerziell

bedingten Teillängen erfolgen. Bei Sonderaufträgen sind branchenübliche Über- bzw. Unterlägen

vom Käufer zu akzeptieren.

3.14. Schadensersatzansprüche aus dem Gesichtspunkt des Lieferverzuges können nur unter

den Voraussetzungen der Ziffer 7.3. geltend gemacht werden.

3.15. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Käufer, auch wenn wir ausnahmsweise frei

Haus liefern. Eine Versicherung wird nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers und auf

dessen Kosten abgeschlossen.

3.16. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gelten unsere Lieferungen und Leistungen unbeschadet

sonstiger (fingierter) Abnahmen als abgenommen, wenn

a.die Lieferung (und, sofern wir diese schulden: auch die Installation) abgeschlossen ist,

b. wir den Abschluss gem. lit. a dem Käufer mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgeforert

haben,

c. seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Käufer

mit der Nutzung unserer Lieferungen und/oder Leistungen begonnen hat (z.B. eine Lieferung in

Betrieb genommen bzw. weiterverarbeitet hat) und in diesem Fall seit Lieferung

oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

d. der Käufer die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als

wegen eines uns angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung und/oder Leistung

unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

4.
Preise
4.1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich CU-Zuschlag, das heißt, dass Kupfer zusätzlich nach

dem jeweiligen Tagespreis berechnet wird.

4.2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich aller Zölle und Steuern, insbesondere Mehrwertsteuer.

Diese werden mit dem im Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Sätzen in Rechnung

gestellt.

4.3. Die Preise verstehen sich Ab Werk (Incoterm® 2020) EXW (Bielefeld), ausschließlich Verpa

ckung, Fracht und sonstigen Versandkosten.

4.4. Beim Direktversand oder bei besonderer Beschaffung gilt Gleiches ab Versender.

4.5. Bei vereinbarter frachtfreier Lieferung haben die von uns genannten Preise die zum Zeitpunkt

des Angebotes gültigen Frachten und Nebengebühren zur Grundlage. Verändern sich diese

Kosten, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

4.6. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeit

lich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Monta
ge, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.
5.
Zahlung
5.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen

über Teillieferungen gemäß Ziffer 3.4.

5.2. Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten Auftrag und begründen

keinen Aufschub der Fälligkeit.

5.3. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Ist Skonto vereinbart, gilt mangels besonderer

Vereinbarung als Beginn der Skontofrist das Rechnungsdatum. Die Skontofrist ist eingehalten,

wenn die geschuldete Summe vollständig spätestens am letzten Tag der Skontofrist

auf unserem Konto eingegangen ist.

5.4. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens jedoch in

Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gem. § 288 II BGB, zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß

Satz 1 den gesetzlichen Zinssatz übersteigen, steht dem Käufer der Nachweis frei, dass ein

Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines

höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.

5.5. Gerät der Käufer mit einer Zahlung – gleich aus welchem Rechtsgrund –, auch aus einem

Wechsel oder Scheck, in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, werden alle sämtliche

unserer offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig, auch wenn im Einzelfall längere

Zahlungsfristen eingeräumt sind.

5.6. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, die

unseren Anspruch aus dem jeweiligen Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkas

se oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch, wenn uns solche vor Vertragsschluss

vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt wer-den. Wird die Vorauszahlung oder Sicher

heitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb

der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadener

satz, insbesondere Schadenersatz statt Erfüllung, zu verlangen. In den vorbezeichneten

Fällen kann Bezahlung oder Sicherheitsleistung nicht von der Rückgabe laufender Wechsel

abhängig gemacht werden.

6.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
6.1. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines

Zurückbehaltungsrechtes durch den Käufer ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung

oder das Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder § 320 BGB

oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7.
Mängelansprüche / Schadensersatzansprüche
7.1. Der Besteller ist verpflichtet, Entwürfe, Vor- und Zwischenerzeugnisse, die ihm zur Prüfung

zur Verfügung gestellt wurden, sorgfältig zu prüfen und Mängel zu rügen.

7.2. Die Rüge soll schriftlich erfolgen. Leistungen, die entsprechend einer erklärten Freigabe erfolgen,

gelten als vertragsgemäß.

7.3. Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach unserer Wahl durch Nachbes

serung oder Nachlieferung. § 377 HGB bleibt unberührt.

7.4. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts,

der Ausrüstung oder des Designs stellen keine Mängel dar. Dies gilt auch für handelsüb

liche Abweichungen, es sei denn, dass wir eine mustergetreue Lieferung vereinbart haben.

7.5. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet,

alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,

dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht

wurde; die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht eingeschränkt.
7.6. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt vom
Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

7.7. Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht)

haften wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der

Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden,

wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren

Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und

auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verlet

zung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

7.8. Dem Besteller stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen Bestimmungen

uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch uns, einen unserer gesetzlichen Ver

treter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind und auf

einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder

einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder

zwingenden gesetzlichen Vorschriften zur Haftung (bspw. dem Produkthaftungsgesetz

oder Datenschutzrecht) oder

der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer

übernommenen Garantie

beruhen.

Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehil

fen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

8.
Verjährung von Mängelansprüchen
8.1. Ansprüche des Käufers aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,

a. bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend

ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen

Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b. der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer vorsätzlichen Pflicht-

verletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen

oder

c. es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns übernommenen Garantie

oder Beschaffungsrisiko beruhen oder

d. es handelt sich um Schadenersatzansprüche oder

e. es handelt sich um Ansprüche gem. § 445a BGB.

8.2. In den Fällen der lit. a. bis d. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Im Fall e. gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der letzte Vertrag in der

Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer

kauft als Verbraucher von einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung

eines Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14 Monate.

8.3. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über

den Beginn und Neubeginn der Verjährung.

8.4. Für Rechtsmängel gelten die Ziffern 8.1 bis 8.3 entsprechend.

9.
Eigentumsvorbehalt
9.1. Haben wir bei Auslieferung eines Gegenstandes für diesen bereits das vollständige Entgelt erhal-

ten, geht das Eigentum mit Übergabe dieses Gegenstandes an den Kunden auf diesen

über, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
9.2. Treten wir durch die Lieferung in Vorleistung – erfolgt also die Lieferung der Ware zu einem
Zeitpunkt, zu dem wir das auf die jeweilige Ware bezogene geschuldete Entgelt noch nicht

oder nicht vollständig erhalten haben (Vorbehaltsware)– gilt ergänzend:

9.2.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlicher von uns gelieferter Vorbehaltsware bis zu

deren Kaufpreiszahlung und darüber hinaus solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus

der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen Verträgen und

gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten (insbesondere

Scheck-, Wechsel-Zahlung) – bezahlt sind.

9.2.2. Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in bestimmte Register oder/

und unter Beachtung von besonderen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit

erlangt, verpflichtet sich der Käufer, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus

ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

9.2.3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuver-

arbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns

gegenüber nicht in Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:

9.2.3.1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des

§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware

erwirbt der Käufer nicht das Eigentum an der neuen Sache.

9.3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder

verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem

Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.

9.4. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die

für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

9.4.1.1. Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräuße

rungsgeschäften wie z.B. Werklieferungsverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar

anteilig auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir

hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut

ist.

9.5. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht

uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Faktu-

renwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen For de rung aus

der Weiterveräußerung zu.

9.6. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren

veräußert, tritt der Käufer hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der

Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

9.7. Hat der Käufer diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit

die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab.

9.8. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Käufer in ein Kontokorrentverhältnis

mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Käufer seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhält-

nis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

9.9. Von der Abtretung umfasst sind insbesondere nicht nur Zahlungsansprüche, sondern auch An

sprüche auf Herausgabe insbesondere für den Fall, dass der Käufer ebenfalls unter Eigentumsvor-

behalt weiterverkauft.

9.9.1.1. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

9.9.1.2. Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen

berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug

des Käufers oder Zahlungseinstellung durch den Käufer erfolgt. Das gleiche gilt bei

einer wesentlichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Käufers, die unseren An-

spruch gefährden. In diesen Fällen sind wir vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der

Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

9.9.1.3. Der Käufer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller

zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen
Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der
abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die

Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

9.9.1.4. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Käufer eingehen, sind bis zur Überweisung

gesondert für uns aufzuheben.

9.9.2. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen

Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers

sofort zu unterrichten.

9.9.3. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen

den Käufer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers in-soweit zur Freigabe

verpflichtet.

9.9.4. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Käufer sind wir berechtigt, die

Vorbehaltsware zurückzunehmen, und zwar unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

9.9.5. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche

Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Käufer

tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Ver-

sicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in

Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

10.
Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
10.1. Erfüllungsort ist unser Sitz. Dies gilt auch für den Nacherfüllungsort.

10.2. Gerichtsstand ist unser Sitz, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen

Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Besteller keinen eigenen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

10.3. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt,

unseren Kunden an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

10.4. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss von

Rechtsnormen, die auf andere Rechtsordnungen verweisen (Internationales Privatrecht) und

unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG).

Stand 05/2021

Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Allgemeines
Dem Vertragsverhältnis in dessen Rahmen wir Ware oder
sonstige Leistungen nachstehend insgesamt Lieferungen - vom
Lieferanten beziehen liegen ausschließlich unsere nachfolgen-
den Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese Ein-
kaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte der
vorstehenden Art zwischen dem Lieferanten und uns. Allge-
meinen Verkaufsbedingungen oder sonstigen Bedingungen des
Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gel-
ten auch dann nicht, wenn wir im Falle künftiger Verträge
nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.
2. Kataloge/Angebote/Bestellungen
1. 1. Bestätigt der Lieferant unsere Bestellung nicht binnen
fünf Arbeitstagen, sind wir zum Widerruf der Bestellung be-
rechtigt.
2. Wir erwarten eine schriftliche Auftragsbestätigung.
3. Auf sämtlichen, die jeweilige Bestellung betreffenden
Schriftverkehr und Formularen ist stets unsere Bestellsowie
unsere Artikelnummer anzugeben. Mengen und Preise ergeben
sich ausschließlich aus unserer Bestellung.
4. Geben wir Ihre Artikelnummer in der Bestellung an, dient
dies nur Ihrer Orientierung, bedeutet aber keine Zustimmung
zu Abweichungen gegenüber dem Inhalt der sonstigen Bestel-
lung. Insbesondere geltend ausschließlich diePreisangaben in
unserer Bestellung.
3. Mindermengenzuschläge
Die Fakturierung von Mindermengenzuschlägen wird von uns
nicht akzeptiert. Sollte der Mindestauftragswert nicht erreicht
werden, sind wir zu informieren, damit wir entscheiden kön-
nen, ob die Bestellmenge entsprechend erhöht wird.
4. Transportversicherung
Für uns bestimmte Lieferungen sind transportversichert. Wir
übernehmen daher in keinem Fall zusätzliche Haftungs- oder
Transportversicherungsprämien.
5. ROHS-Konformität
Wir akzeptieren ausschließlich die Belieferung von Waren, die
„ROHS-konform“ sind. Sollten von uns bestellte Artikel nicht
„ROHS-konform“ sein, hat uns der Lieferant darauf unver-
züglich nach Eingang der Bestellung hinzuweisen, damit wir
entscheiden können, ob die Bestellung gleichwohl freigegeben
werden kann, was nur in Ausnahmefällen geschieht.
6. Software
1. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, ist uns eine Do-
kumentation in deutscher Sprache zu übergeben und wir haben
das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang.
2. Wir haben insbesondere das Recht, die Software in dem für
die vertragsgemäße Verwendung des Produktes erforderlichen
Umfang zu nutzen und auch ohne ausdrückliche Vereinbarung
eine Sicherungskopie zu erstellen.
7. Lieferung
1. Die Lieferungen erfolgen frei Haus (DDP gemäß Incoterms
2010). Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme
der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an
den die Ware zu liefern ist.
2. Die Lieferungen haben zum vereinbarten Liefertermin zu
erfolgen. Die Einhaltung der Lieferfrist ist wesentliche Ver-
tragsverpflichtung des Lieferanten. Der Liefertermin ist einge-
halten, wenn die Lieferung spätestens am letzten Tag der Frist
bei der angegebenen Lieferanschrift eingegangen ist.
3. Der Lieferant hat uns für den Fall, daß er Anlaß zu der
Annahme hat, daß die Lieferung ganz oder teilweise nicht
rechtzeitig durchgeführt wird, unverzüglich unter Angabe
der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung
schriftlich zu informieren. Die Verpflichtung des Lieferanten
zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt.
8. Preisstellung und Zahlung
1. Sämtliche Preise verstehen sich einschließlich Transport
und Verpackung.
2. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung
oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck.
3. Maßgebend für den Beginn der Skontofrist ist der Eingang
der Rechnung und der Ware in unserem Haus. Jede Zahlung
erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.
9. Forderungsabtretung
Die Abtretung von gegen uns gerichtete Forderungen ist ohne
unsere ausdrücklich Genehmigung ausgeschlossen. Sollte aus-
nahmsweise ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart
sein, gilt dieses Abtretungsverbot nicht für Abtretungen, die
im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen.
Allgemeine Einkaufsbedingungen
10. Mängelansprüche
1. Es stehen uns die gesetzlichen Mängelrechte zu.
2. Mängelansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren in-
nerhalb von 36 Monaten, es sei denn, das Gesetz sieht wie
in Fällen der Arglist oder in den Fällen, in denen die Sache
entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk ver-
wendet worden ist, längere Verjährungsfristen vor. Dann gilt
die gesetzliche Frist.
3. Für den Fall, dass uns infolge der mangelhaften Lieferung
zusätzliche Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-,
Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang
übersteigende Eingangskontrolle entstehen, so hat der Liefe-
rant diese Kosten zu tragen.
11. Geheimhaltung
1. Alle Informationen, die wir dem Lieferanten zur Verfügung
stellen, insbesondere Zeichnungen, Muster, Hinweise auf un-
sere Kunden und deren Bedarf, dürfen vom Lieferanten nicht
an Dritte weitergegeben werden. Es handelt sich um unsere
Geschäftsgeheimnisse. Die Geheimhaltung erfaßt nicht solche
Informationen, die sich vor Aufnahme der Geschäftsverbin-
dung bereits im Besitz des Lieferanten befinden, von dritter
Seite rechtmäßig ohne Bruch einer Geheimhaltungsabrede zur
Verfügung gestellt wird, oder bereits offenkundig ist oder ohne
Verschulden des Lieferanten allgemein bekannt geworden ist.
2. Verstößt der Lieferant gegen die in den vorstehenden Ziffern
1 und 2 genannten Pflichten, ist er unbeschadet unserer weite-
ren Ansprüche - insbesondere auf Unterlassung - verpflichtet,
uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
12. Vertragsstrafen
Sofern der Lieferant uns eine Vertragsstrafe schuldet, sind wir
entgegen § 341 Abs. 3 BGB nicht verpflichtet, uns die Geltend-
machung der Vertragsstrafe bei der Entgegennahme der Lie-
ferung vorzubehalten. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe
noch bis zur Bezahlung der Rechnung geltend zu machen.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Ge-
schäftsverbindung ist unser Sitz.
2. Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselansprüche ist
Bielefeld in Deutschland. Wir sind auch berechtigt, den Liefe-
ranten an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu
nehmen.
14. Geltendes Recht
Es gilt das materielle deutsche Recht wie zwischen zwei Par-
teien mit dem Sitz in Deutschland. Die Geltung des Kollisions-
rechtes und des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen.
- Stand Oktober 2011